früher § 24
Fachzeichnen
§ 25.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:
- 1. Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
- 2. einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
- 3. einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
früher § 24
Schlagworte
Steuersystem
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40270215
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