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§ 25 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

früher § 24

Fachzeichnen

§ 25.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:

  1. 1. Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
  2. 2. einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
  3. 3. einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

früher § 24

Schlagworte

Steuersystem

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40270215

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