Prüfungskommission
§ 26.
(1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes - RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.
(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:
- 1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Island, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
- 2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus dem Königreich Spanien, aus der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik;
- 3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland;
- 4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und dem Fürstentum Liechtenstein.
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