§ 26 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 44 Abs. 3). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Prüfungskommission

§ 26.

(1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.

(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:

  1. 1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen;
  2. 2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Kroatien, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;
  3. 3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien, aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus Rumänien, aus der Slowakischen Republik und aus Irland;
  4. 4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 59/2004; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40213501

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