Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26.
(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021
Schlagworte
Lehrpersonal, Klassenraum
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40238908
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