Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26.
(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Schlagworte
Lehrpersonal, Klassenraum
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237942
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)