Vollziehung
§ 26.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
- 2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 3. hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres;
- 4. hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
- 5. hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;
- 6. hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;
- 7. hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
- 8. im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
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