§ 26 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

Vollziehung

§ 26.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1. hinsichtlich §4 Abs.8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des §22 Abs.5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3. hinsichtlich des §22a Abs.1 bis 6 der Bundesminister für Justiz;
  4. 4. hinsichtlich des §22a Abs.7 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;
  5. 5. im Übrigen der Bundeskanzler.

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