§ 269 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Gutgläubiger Eigentumserwerb

§ 269.

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

ABGB (JGS Nr. 946/1811)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038147

alte Dokumentnummer

N2199549742J

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