§ 265 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 265.

(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.

(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.

Schlagworte

Kaution, vinkuliert

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021190

alte Dokumentnummer

N2189616990T

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