§ 264b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs

§ 264b

§ 264b. Im Fall des § 252d kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

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