§ 264b EO

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2005

jetzt § 264a

Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs

§ 264b.

Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

jetzt § 264a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066145

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