§ 262 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 262
Auszahlung der Geldleistungen

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im EWR-Raum überwiesen werden.

(2) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2007 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung im EWR-Raum trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, zu ersetzen.

(6) Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstitutes außerhalb des EWR-Raumes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.

(7) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.

02.12.2019

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