§ 262 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

11. Abschnitt

Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 262

Koalitionsfreiheit

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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