Besondere Informationspflichten
§ 25b.
(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die wesentlichen in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht zugänglich zu machen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Abs. 1 festlegen. Sie hat dabei insbesondere auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132590
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