§ 25b TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Besondere Informationspflichten

§ 25b.

(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die wesentlichen in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht zugänglich zu machen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Abs. 1 sowie die erforderlichen Angaben nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei insbesondere auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes abzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208897

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