§ 25a RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 25a

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

  1. a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
  2. b) die Kosten der Sichtvermerke;
  3. c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
  4. d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

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