§ 25a
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
- a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
- b) die Kosten der Sichtvermerke;
- c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener Impfungen;
- d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30S je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b oder § 35c Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
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