§ 25 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

8. Abschnitt

Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

§ 25.

(1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.

(2) Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied eines Disziplinarausschusses sind, gewählt. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214274

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