§ 25 Vergütungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Verständigung von Banken.

§ 25.

Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer inländischen Bank, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40220801

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