§ 25 Vergütungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1955

Verständigung von Kreditunternehmungen.

§ 25.

Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer inländischen Kreditunternehmung, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026635

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)