Verständigung von Kreditunternehmungen.
§ 25.
Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer inländischen Kreditunternehmung, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Gesetzesnummer
20001711
Dokumentnummer
NOR40026635
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