§ 25 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Abschnitt 3

Auskunfts- und Anzeigepflichten Auskunftspflichten

§ 25.

(1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:

  1. 1. Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
  2. 2. bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
  3. 3. Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,
  4. 4. Störungshäufigkeit,
  5. 5. Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
  1. 7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
  2. 8. Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,
  1. 10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
  2. 11. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
  3. 12. Abrechnungsgenauigkeit,

(3) Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.

(5) Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Abs. 3 festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187262

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