ÜR: vgl. § 27.
Abschnitt 3 Auskunfts- und Anzeigepflichten Auskunftspflichten
§ 25.
(1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
- 1. Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
- 2. bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
- 3. Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,
- 4. Störungshäufigkeit,
- 5. Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
- 6. Verfügbarkeit im Beobachtungszeitraum,
- 7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,
- 8. Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen eine Sekunde Verbindungsaufbauzeit überschritten wurde, und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit für sonstige Verbindungsaufbauten,
- 9. durchschnittliche Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
- 10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
- 11. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
- 12. Abrechnungsgenauigkeit,
- 13. MOS der Sprachübertragungsqualität,
- 14. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer von zehn Sekunden überschritten hat.
(2) Die Kennwerte für den Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten, die Verbindungsaufbauzeit sowie der MOS sind für innerstaatliche Anrufe und sonstige Anrufe getrennt zu ermitteln und auszuweisen.
(3) Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 10 beschriebenen Kriteriums für jede eingerichtete Auskunftsstelle, hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jede geographische Region, die mittels einer in der Numerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, festgesetzten Regionalkennzahl angewählt werden kann, zu ermitteln und auszuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2000).
(5) Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Abs. 3 festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.
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