§ 25 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

§ 25.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010889

Dokumentnummer

NOR12138475

alte Dokumentnummer

N8199546287J

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