§ 25 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

§ 25.

Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im “Patentblatt" sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022752

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