1. Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint. 2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
§ 25.
Die Wahl und Änderung des Sitzes der Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kundmachung der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.
1. Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027646
alte Dokumentnummer
N2196714661T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)