§ 25 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2008

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

§ 25.

Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096007

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