Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
§ 25.
Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40152794
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