Betragsanpassung durch V
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 604/1978. Diese V ist am 15. Dezember 1978 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt wurden. Die V, BGBl. Nr. 99/1985, hat die Gebühren für § 25 nur nochmals festgestellt. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
§ 25.
(1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 5 000 S 20 S,
- 2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 25 S,
- 3. über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 50 S,
- 4. über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 25 S mehr,
- 5. über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 25 S mehr,
- 6. über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 100 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 604/1978. Diese V ist am 15. Dezember 1978 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt wurden. Die V, BGBl. Nr. 99/1985, hat die Gebühren für § 25 nur nochmals festgestellt.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029191
alte Dokumentnummer
N2197314782T
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