§ 25 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

§ 25.

(1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 5 000 S 24 S,
  2. 2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 30 S,
  3. 3. über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 60 S,
  4. 4. über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 30 S mehr,
  5. 5. über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 30 S mehr,
  6. 6. über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 120 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039346

alte Dokumentnummer

N2199746731L

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