§ 25 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 25

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung einer Regierungsvorlage in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§  49 Abs. 1 oder 2).

Schlagworte

Regierungsvorlagen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264967

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