§ 25
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Schlagworte
Regierungsvorlagen
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011643
alte Dokumentnummer
N11986148480
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