§ 25 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den

land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst

§ 25

§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst ab.

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