§ 25 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Kosten für nichtmedizinische Verbrauchsgüter

§ 25

§ 25. Die nichtmedizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 23 sinngemäß anzuwenden.

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