Kosten für nichtmedizinische Verbrauchsgüter
§ 25.
Die nichtmedizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 23 sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140395
alte Dokumentnummer
N8199659711J
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