§ 25.
(1) Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Soweit ein Einschreiten der Zollämter oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 172/1995, Ausfuhrbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40217625
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