§ 25 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 25

(1) § 25.Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(2) Soweit ein Einschreiten der Zollämter oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

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