§ 25 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 25

(1) § 25.Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.

(2) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Richters ergeben und in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden des Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens aber nach Ablauf von drei Wochen außer Kraft.

(3) Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, bleibt unberührt.

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