§. 25.
§ 25
(1) Dem Vorsteher des Bezirksgerichtes steht die Ausübung der dem Bezirksgerichte zukommenden Gerichtsbarkeit zu; außerdem obliegt ihm die allgemeine Dienstaufsicht. Die Einzelrichter werden auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom Justizminister aus der Zahl der für das Richteramt befähigten und für das betreffende Bezirksgericht ernannten richterlichen Beamten (Rathssecretäre, Adjuncten) bestellt.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
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