§ 25
(1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.
(2) Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleich, ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014772
alte Dokumentnummer
N1199413374A
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