§ 25 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 25

(1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

(2) Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleich, ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.

Schlagworte

Gerichtsvorsteher

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014772

alte Dokumentnummer

N1199413374A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)