§ 25
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 25
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.
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