§ 25 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.1989

§ 25

§ 25. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die §§ 22 und 23.

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