Verwendungszulagen
§ 25.
(1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
- 1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
- 2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
- geb ührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
- 1. in der Verwendungsgruppe A:
- a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
- b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
- c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
- 2. in der Verwendungsgruppe B:
- a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
- b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
- c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
- d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
- e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
- B 5;
- 3. in der Verwendungsgruppe C:
- a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
- b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
- c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
- d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
- 4. in der Verwendungsgruppe D:
- Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.
(4) Die Verwendungszulage beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Zulagenstufe
-------------------------------------------------------------
in der frühestens
Verwen- 1 mit Errei- 2 3 4 5 6
dungs- chen der
stufe --------- Gehalts- --------------------------------------
Schilling stufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
A 1 13588 12 17952 22662 27377 32083 34436
A 2 9709 10, 2. Jahr 13223 16998 20775 24550 28328
A 3 3918 10 5051 6299 7557 8807 10058
---------------------------------------------------------------------
B 1 7977 13 12954 17720 22700 - -
B 2 5949 13 7158 8260 9477 10693 11302
B 3 3319 13 4235 5083 6003 6916 -
B 4 1993 10 2314 2629 2840 - -
B 5 1643 10 1915 2190 2460 2730 -
---------------------------------------------------------------------
C 1 2561 13 3014 3637 4253 4871 5489
C 2 2262 15 2825 3533 4235 4587 -
C 3 1359 13 1908 2522 3141 3758 -
C 4 528 13 792 1056 1322 1583 -
---------------------------------------------------------------------
D 1 671 10 968 1274 1573 1870 -
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
- 1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst“ und
- 2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
- erh öht sich um 50 vH.
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
Schlagworte
Zulage, Arbeitsplatzwechsel, Versetzung, Konsulent, Referent
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110093
alte Dokumentnummer
N6199543690J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)