§ 25 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Verwendungszulagen

§ 25

(1) § 25.Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die

  1. 1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
  2. 2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

    gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.

(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe A:
  1. a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
  2. b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
  3. c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
  1. 2. in der Verwendungsgruppe B:
  1. a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
  2. b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
  3. c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
  4. d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
  5. e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

    B 5;

  1. 3. in der Verwendungsgruppe C:
  1. a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
  2. b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
  3. c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
  4. d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
  1. 4. in der Verwendungsgruppe D:

    Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.

(4) Die Verwendungszulage beträgt

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! in der Zulagenstufe

in der !----------------------------------------------------------

Ver- ! 1 ! frühestens ! 2 ! 3 ! 4 ! 5 ! 6

wendungs- !-------! mit !-------------------------------------

stufe ! Schil-! Erreichen !

! ling ! der ! Schilling

! ! Gehalts- !

! ! stufe !

---------------------------------------------------------------------

A 1 10 596 12 13 997 17 671 21 346 25 016 26 851

A 2 7 569 10, 10 310 13 254 16 199 19 143 22 088

2. Jahr

A 3 3 055 10 3 938 4 911 5 892 6 867 7 843

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B 1 6 219 13 10 101 13 818 17 700 - -

B 2 4 638 13 5 580 6 440 7 390 8 338 8 812

B 3 2 587 13 3 302 3 963 4 681 5 393 -

B 4 1 554 10 1 804 2 050 2 215 - -

B 5 1 281 10 1 494 1 707 1 918 2 128 -

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C 1 1 997 13 2 350 2 836 3 316 3 799 4 280

C 2 1 764 15 2 202 2 755 3 302 3 577 -

C 3 1 059 13 1 488 1 966 2 449 2 931 -

C 4 411 13 617 823 1 030 1 234 -

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D 1 523 10 755 992 1 225 1 459 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

  1. 1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
  2. 2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

    erhöht sich um 50 vH.

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

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