8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
die Hotelfachschule sowie die
Gastgewerbefachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124803
alte Dokumentnummer
N7199327358J
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