8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode
und Bekleidungstechnik sowie die Hotelfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 10 Abs. 2 durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126198
alte Dokumentnummer
N7199653147J
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