Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 258
§ 258. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)