§ 258 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

----------------------------------------- Bestellung der Mitglieder der Leistungsfest- stellungs- und Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 258

§ 258. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

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