§ 258 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 258.

Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

Schlagworte

Leistungsfeststellungskommission

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114513

alte Dokumentnummer

N6199811765O

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