Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 258.
Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Schlagworte
Leistungsfeststellungskommission
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12114513
alte Dokumentnummer
N6199811765O
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