7. Urteil des Gerichtshofes
§ 257.
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093224
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)