§ 257 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

7. Urteil des Gerichtshofes

§ 257.

Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030564

alte Dokumentnummer

N2197523917S

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